Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Emschergenossenschaftsgesetz
EmscherGG -§ 16 Aufgaben des Genossenschaftsrates
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/16#abs-1 (1) Der Genossenschaftsrat hat die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Er überwacht die Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/16#abs-2 (2) Der Genossenschaftsrat wählt den Vorstand und bestellt ein Vorstandsmitglied zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes. Das Vorstandsmitglied, das insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten der Genossenschaft zuständig ist, darf nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter gewählt werden. Haben Emschergenossenschaft und Lippeverband eine gemeinsame Verwaltung, wählen der Genossenschaftsrat der Emschergenossenschaft und der Verbandsrat des Lippeverbandes insgesamt mindestens zwei Vorstandsmitglieder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/16#abs-3 (3) Für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus einem wichtigen Grund ist § 17 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Abberufung des gemäß Absatz 2 Satz 2 gewählten Vorstandsmitgliedes ist nur mit den Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter möglich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/16#abs-4 (4) Der Genossenschaftsrat beschließt über:
1. seine Geschäftsordnung,
2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abfallgesetz und dem Bundes- Immissionsschutzgesetz,
3. den Abschluß von Dienstverträgen mit dem Vorstand,
4. die Geschäftsordnung für die Genossenschaftsverwaltung,
5. die übrigen Zuständigkeiten des gemäß Absatz 2 Satz 2 gewählten Vorstandsmitgliedes innerhalb des Vorstandes,
6. die Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben (§ 22 Abs. 2) oder erfolggefährdenden Mehraufwendungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EmscherGG%20-/16#abs-5 (5) Der Zustimmung des Genossenschaftsrates bedarf der Vorstand in folgenden Angelegenheiten:
1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und Entwurf des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes,
2. Bau- und Maßnahmepläne für die Genossenschaftsunternehmen,
3. Anordnung der Inanspruchnahme von Grundstücken und Anlagen der Genossen und von Dritten sowie Festsetzung des Geldausgleichs (§ 6 Abs. 5),
4. Anträge auf Durchführung von Enteignungsverfahren (§ 8),
5. Gewährung von Darlehen an Stellen außerhalb der Genossenschaft,
6. Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung,
7. Bildung von oder Eintritt in Handelsgesellschaften sowie in Vereinigungen bürgerlichen Rechts mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind, oder in kommunale Arbeitsgemeinschaften oder Zweckverbände und Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe sowie bei Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden Verträgen,
8. Abschluß und Kündigung von Tarifverträgen sowie Grundsätze für die Anstellungsverhältnisse der Beschäftigten,
9. Verfolgung von Rechtsbehelfen gegen aufsichtsrechtliche Verfügungen und Anordnungen,
10. Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 31),
11. Geschäftsordnung für den Vorstand,
12. Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden Beträge erreicht oder überschreitet,
13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen und der Finanzplanung (§ 21a).